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   SG Marburg, 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER   

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https://dejure.org/2008,10181
SG Marburg, 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER (https://dejure.org/2008,10181)
SG Marburg, Entscheidung vom 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER (https://dejure.org/2008,10181)
SG Marburg, Entscheidung vom 09. April 2008 - S 12 KA 93/08 ER (https://dejure.org/2008,10181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 1 S 3 SGB 5, § 24 Abs 1 Ärzte-ZV, § 24 Abs 2 Ärzte-ZV
    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erbringung aller ärztlichen Leistungen am Vertragsarztsitz - keine ausschließliche Leistungserbringung in Zweigpraxis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Weitere Orte" i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als alle Tätigkeitsorte außerhalb des Vertragsarztsitzes; Zulässigkeit eines neuen Antrages nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Änderung der Sachlage und Rechtslage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zurückweisung, ausschließliche Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums in einer Zweigpraxis

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Marburg, 16.07.2008 - S 12 KA 45/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum -

    Auszug aus SG Marburg, 09.04.2008 - S 12 KA 93/08
    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Tätigkeit in dem Fachgebiet Gynäkologie an einem weiteren Ort in der C-Straße 1-5 in C, längstens bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts Marburg zum Az.: S 12 KA 45/08 in einem Umfang von 18 Wochenstunden zu gestatten.

    Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.02.2008 die Klage (Az.: S 12 KA 45/08).

    die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig die gynäkologische Tätigkeit an einem weiteren Ort in der C Straße, C, zu gestatten, längstens bis einen Monat nach Zustellung eines Urteils des Sozialgerichts Marburg über ihre Klage in dem Rechtsstreit mit Az.: S 12 KA 45/08 zu gestatten, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, längstens bis einen Monat nach Zustellung eines Urteils des Sozialgerichts Marburg über ihre Klage in dem Rechtsstreit mit Az.: S 12 KA 45/08, die gynäkologische Tätigkeit an einem weiteren Ort in der C Allee, C, in einem Umfang von 32 Stunden/Woche zu gestatten, unter der Maßgabe, dass sie am Praxissitz in A-Stadt in einem Umfang von 6 Stunden/Woche gynäkologisch tätig wird, weiter hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, längstens bis einen Monat nach Zustellung eines Urteils des Sozialgerichts Marburg über ihre Klage in dem Rechtsstreit mit Az.: S 12 KA 45/08, die gynäkologische Tätigkeit an einem weiteren Ort in der C Straße, C, in einem Umfang von 18 Stunden/Woche zu gestatten, unter der Maßgabe, dass sie am Praxissitz in A-Stadt in einem Umfang von 20 Stunden/Woche gynäkologisch tätig wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Gerichtsakte mit Aktenzeichen S 12 KA 45/08 nebst der dort beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

  • SG Marburg, 22.02.2008 - S 12 KA 47/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erbringung

    Auszug aus SG Marburg, 09.04.2008 - S 12 KA 93/08
    Es reicht aus, dass die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen (s. bereits SG Marburg, Beschl. V. 23.11.2007 - S 12 KA 465/07 ER - 22.02.2008 - S 12 KA 47/08 ER -).

    Die Kammer wies mit Beschluss vom 22. Februar 2008, Az.: S 12 KA 47/08 ER (www.sozialgerichtsbarkeit.de) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

    Ein entsprechender Antrag war bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Kammer mit Aktenzeichen S 12 KA 47/08 ER.

    Im Verfahren mit Aktenzeichen S 12 KA 47/08 ER hatte die Antragstellerin den Antrag ausdrücklich darauf beschränkt, am Vertragsarztsitz in A-Stadt keinerlei gynäkologische Tätigkeit ausüben zu wollen.

  • SG Marburg, 23.11.2007 - S 12 KA 465/07

    Medizinisches Versorgungszentrum - fachübergreifende Tätigkeit - Präsenzpflicht

    Auszug aus SG Marburg, 09.04.2008 - S 12 KA 93/08
    Es reicht aus, dass die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen (s. bereits SG Marburg, Beschl. V. 23.11.2007 - S 12 KA 465/07 ER - 22.02.2008 - S 12 KA 47/08 ER -).

    Die Kammer verpflichtete mit Beschluss vom 23. November 2007, Az.: S 12 KA 465/07 ER (www.sozialgerichtsbarkeit.de) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin vorläufig die Tätigkeit in den Fachgebieten Radiologie und Gynäkologie an einem weiteren Ort in der C-Straße in C, längstens bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin mit Datum vom 20. und 27.08.2007, zu gestatten.

  • LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08

    Anspruch auf Genehmigung der vertragsärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort

    Daneben erteilte das Sozialgericht der Antragstellerin die Auflage, am Vertragssitz in A-Stadt in einem Umfang von 20 Wochenstunden tätig zu werden sowie Tagebuch unter Angabe der jeweiligen Arbeitszeiten über die Verteilung der gynäkologischen Tätigkeit zu führen und der Antragsgegnerin vorzulegen (Az.: S 12 KA 93/08 ER).

    Die Tätigkeitszeiten in A-Stadt betrügen entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) 20 h und in A-Stadt 18 Stunden.

    Mit Schreiben vom 3. November 2008 habe die Antragsgegnerin eine Kürzung der in A-Stadt erbrachten gynäkologische Leistungen für das Jahr 2008 vorgenommen mit der unzutreffenden Begründung, die Antragstellerin habe die Auflagen aus dem Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) nicht erfüllt, weil sich aus der vorgelegten Aufstellung nur allgemein die Sprechstundenzeiten ergeben würden, nicht aber eine Aufstellung der einzelnen Tage.

    Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Juli 2008 (im Verfahren S 12 KA 45/08) ist der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) in seiner Wirkung ausgelaufen, so dass dem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) entgegensteht.

    Es wird insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Marburg im Urteil vom 16. Juli 2008 (Az.: S 12 KA 45/08) und in dem Beschluss vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) verwiesen, denen sich der Senat nach summarischer Prüfung anschließt.

  • SG Marburg, 16.07.2008 - S 12 KA 45/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum -

    Es reicht aus, dass die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen (s. Bestätigung von SG Marburg, Beschl. v. 23.11.2007 - S 12 KA 465/07 ER - v. 22.02.2008 - S 12 KA 47/08 ER - v. 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER).

    Mit Beschluss vom 09.04.2008, Az.: S 12 KA 93/08 ER verpflichtete die Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig die Tätigkeit in dem Fachgebiet Gynäkologie an einem weiteren Ort in der U-Straße in U-Stadt, längstens bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts Marburg zum Az.: S 12 KA 45/08 in einem Umfang von 18 Wochenstunden zu gestatten; der Klägerin wurde aufgegeben, an ihrem Vertragsarztsitz in A-Stadt, X-Straße, in einem Umfang von 20 Wochenstunden tätig zu sein und ein Tagebuch unter Angabe der jeweiligen Arbeitszeiten über die Verteilung der gynäkologischen Tätigkeit am Vertragsarztsitz und dem weiteren Ort zu führen und der Beklagte bis zum 5. des nachfolgenden Monats vorzulegen sowie bei der Erbringung und Abrechnung einer Leistung den jeweiligen Ort der Leistungserbringung mit einer Betriebsstättennummer zu kennzeichnen; im Übrigen wies sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2009 - L 11 B 7/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Denn die Begründung hierfür beschränkt sich auf einen schlichten Hinweis darauf, der Spruchkörper folge den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - L 5 KA 2245/08 - LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 L 4 KA 106/08 ER - SG Marburg, Urteil vom 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - L 11 KA 78/15

    Streitwertfestsetzung; Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung; Angemessene

    Denn die Begründung hierfür beschränkt sich auf einen schlichten Hinweis darauf, der Spruchkörper folge den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - L 5 KA 2245/08 - LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 L 4 KA 106/08 ER - SG Marburg, Urteil vom 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER -).
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